Die wichtigsten Verbesserungen in der Berufs­unfähig­keits­versicherung

fairvendo, berufsunfähigkeitsversicherung

Im Bereich der Berufs­unfähig­keits­versicherung ist der Wett­bewerb unter den Versicherern sehr intensiv und das wirkt sich insgesamt positiv auf die Situation der Versicherungs­nehmer:innen aus.

Vor allem bei den Aspekten verbesserte Vertrags­bedingungen, Kosten­vorteile durch Preis­druck sowie individuelle und vielfältige Angebote haben sich die Leistungen der Berufs­unfähig­keits­versicherungen in den letzten Jahren teilweise erheblich verbessert und weiter­­entwickelt, um den neuen Bedürfnissen und den Veränderungen in der Arbeits­welt gerecht zu werden.

Viele Versicherer haben ihre Produkte und Bedingungen entsprechend angepasst, um eine noch umfassendere Absicherung zu bieten und flexibler auf die Heraus­­forder­ungen von Berufs­unfähig­keit zu reagieren.

Die drei bedeutendsten Leistungen

1. Abstrakte/konkrete Verweisung

Bei der abstrakten Verweisung kann der Versicherer die Zahlung verweigern, wenn er nachweist, dass Sie theoretisch in einem anderen Beruf arbeiten könnten, der Ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebens­stellung entsprichtauch wenn Sie diesen Beruf aktuell gar nicht ausüben.

Beispiel:

  • Ein:e Chirurg:in verliert durch eine Hand­verletzung die Fähigkeit zu operieren.
  • Mit abstrakter Verweisung könnte der Versicherer sagen: „Sie könnten doch als medizinische:r Gutachter:in arbeiten, das entspricht Ihrer Ausbildung.“
  • Obwohl die versicherte Person diesen Job gar nicht ausübt, bekommt sie keine BU-Rente.

 

Der Verzicht auf eine konkrete Verweisung ist ein sehr spezieller, aber für bestimmte Fälle wichtiger Aspekt – allerdings ist er nicht so entscheidend wie der Verzicht auf die abstrakte Verweisung. Dennoch kann er für manche Personen in besonderen Situationen relevant sein.

Bei der konkreten Verweisung prüft der Versicherer, ob Sie nach Eintritt der Berufs­unfähig­keits­versicherung bereits tatsächlich in einem anderen Beruf arbeiten, der Ihrer bisherigen Lebens­stellung entspricht. Wenn ja, kann die BU-Rente verweigert oder eingestellt werden, weil Sie sich durch die neue Tätigkeit bereits selbst versorgen.

Beispiel:

  • Ein:e Flugbegleiter:in kann aus gesund­­heit­lichen Gründen nicht mehr fliegen (berufs­unfähig).
  • Sie/er arbeitet danach als Büro­­angestellte:r in der Verwaltung der Airline.
  • Der Versicherer prüft, ob diese neue Tätigkeit der Ausbildung, Erfahrung und bisherigen sozialen Stellung entspricht. → Wenn ja, könnte die Rente verweigert werden.

2. AU-/Teilzeit-Klausel

Die AU-Klausel (Arbeits­unfähig­keits-Klausel) – auch bekannt als „Gelber-Schein-Regelung“ – ist in der Berufs­unfähig­keits­versicherung ein äußerst wertvoller Zusatz­baustein. Sie verbessert den Zugang zur BU-Rente, besonders in der schwierigen Über­gangs­phase zwischen Krank­heit und tat­säch­licher Berufs­unfähig­keit.

Mit einer AU-Klausel verpflichtet sich der Versicherer, auch dann BU-Leistungen zu zahlen, wenn:

  • Sie mindestens 6 Monate ununter­brochen arbeits­unfähig (krank­geschrieben) sind,
  • und dies entsprechend ärztlich bescheinigt ist.

 

Wichtig: Es muss noch kein formaler Nachweis über Berufs­unfähig­keit erbracht werden. Der gelbe Schein reicht, um vorläufig oder sogar vollständig BU-Leistungen zu erhalten – je nach Ver­trags­gestaltung.

Beispiel:

Ein:e Selbstständige:r ist wegen eines Band­scheiben­vorfalls 6 Monate arbeits­unfähig.

Ohne AU-Klausel: Muss den BU-Leistungs­antrag stellen, Nachweise erbringen und mit Warte­zeit rec­hnen.

Mit AU-Klausel: Reicht der gelbe Schein über 6 Monate > erhält BU-Rente sofort

Die Teilzeit-Klausel stellt sicher, dass Sie auch dann, wenn Sie nur noch bis zu 50% Ihrer ursprünglichen Arbeits­zeit arbeiten, weiterhin als berufs­unfähig gelten und die BU-Rente erhalten können. Auch wenn die Arbeits­zeit reduziert wird, bleibt der Anspruch auf volle BU-Leistungen bestehen.

Dies bezieht sich auf Situationen wie:

  • Pflege von Kindern (z.B. nach der Geburt)
  • Pflege von nahen Angehörigen (z.B. einem erkrankten Eltern­teil oder Ehe­partnern)

 

Beispiel:

Szenario ohne Teilzeit-Klausel:

  • Sie arbeiten ursprünglich Vollzeit (z.B. 40 Stunden pro Woche).
  • Sie reduzieren Ihre Arbeits­zeit auf 50% (20 Stunden pro Woche).
  • Ohne eine Teilzeit-Klausel könnte der Versicherer entscheiden, dass Sie nun nur noch teilweise berufs­unfähig sind und daher keine volle BU-Rente erhalten würden. Es könnte zu einer Kürzung oder Ablehnung der Rente kommen.

 

Szenario mit Teilzeit-Klausel:

  • Sie arbeiten ebenfalls 50% Ihrer ursprünglichen Arbeitszeit.
  • Mit einer Teilzeit-Klausel im Vertrag bleibt der Anspruch auf die volle BU-Rente auch bei dieser Teilzeittätigkeit bestehen, da die Klausel eine Reduzierung der Arbeitszeit bis zu 50% aus familiären oder gesund­heit­lichen Gründen erlaubt, ohne den BU-Status zu verlieren.

3. Nachversicherungsoptionen

Die Nach­­versicherungs­­optionen erlauben es Ihnen, die Versicherungs­­summe Ihrer Berufs­unfähig­keits­versicherung zu einem späteren Zeit­punkt zu erhöhen, ohne dass Sie dafür eine erneute Gesund­­heits­­prüfung durch­­­laufen müssen. Die Erhöhung kann meist in fest­gelegten Zeit­räumen und unter bestimmten Umständen erfolgen.

Hierbei wird nach anlass­­bezogenen und anlass­­losen Nach­­­versicherungs­­­optionen unter­schieden. Sie können den Schutz so anpassen, dass dieser immer mit den steigenden finanziellen Verpflichtungen oder Veränderungen in der Lebens­­situation über­einstimmt.

Anlass­­bezogene Nach­­­versicherungs­­­option (meist innerhalb von 6–12 Monaten):

  • Heirat oder Partnerschaft
  • Geburt eines Kindes
  • Beruflicher Aufstieg oder Karriere­­wechsel
  • Erwerb von Eigen­heimen oder größeren finanziellen Verpflichtungen
  • Erhöhung des Einkommens (z.B. durch Beförderung oder Gehalts­­erhöhung)
  • etc.

 

Anlass­lose Nach­versicherungs­option (z.B. innerhalb der ersten fünf Jahre):

Eine anlass­­lose Nach­­­versicherungs­­­option ermöglicht es Ihnen, den Versicherungs­­­schutz zu erhöhen, ohne dass ein spezielles Ereignis vorliegt, und ohne dass eine Begründung oder ein Anlass erforderlich ist. Die Erhöhung kann in diesem Fall zu bestimmten Zeit­­punkten und ohne Gesund­heits­­prüfung vor­genommen werden.

Warum ist die präzise Erfassung des Gesund­heits­zustandes so wichtig?

Die detaillierte und voll­umfäng­liche Angabe des Gesund­heits­zu­standes bei der Antragstellung einer Berufs­unfähig­keits­versicherung ist absolut entscheidend und kann weitreichende Aus­wirkungen auf die Gültig­keit und den Leistungs­umfang Ihrer Versicherung haben. Es ist aus mehreren Gründen wichtig, dass Sie alle relevanten Informationen zu Ihrem Gesund­heits­zustand offen­legen.

Eine der wichtigsten Folgen einer unvoll­ständigen oder falschen Angabe des Gesund­heits­zustandes ist, dass der Versicherer im Falle einer Berufs­unfähig­keit die Leistung verweigern oder kürzen kann. Wenn der Versicherer bei der Antrag­stellung nicht alle relevanten Informationen über Ihren Gesund­heits­zustand erhält und später erfährt, dass diese Informationen bewusst oder versehent­­lich nicht an­ge­geben wurden, hat er das Recht, den Vertrag zu kündigen oder die Leistungen zu verweigern.

Beispiel:

Sie leiden z.B. schon seit Jahren unter chronischen Rücken­schmerzen und geben dies bei der Antrag­stellung nicht korrekt an. Jahre später werden Sie aufgrund von Rücken­problemen berufs­unfähig. Der Versicherer prüft Ihren Fall und stellt fest, dass die Rücken­schmerzen in Ihrer Anamnese fehlen. Der Versicherer könnte die Leistung verweigern, weil er den Eindruck gewinnt, dass Sie den Gesund­heits­zustand absichtlich verschwiegen haben, um günstigere Konditionen zu erhalten.

Vermeidung von Risikozuschlägen oder Ausschlüssen

Bei der Antrag­stellung prüft der Versicherer Ihre Gesund­heits­­geschichte, um das Versicherungs­­risiko korrekt zu bewerten. Wenn der Versicherer fest­stellt, dass Sie eine Vor­er­krankung oder ein Risiko haben, das die Wahr­schein­lich­keit einer Berufs­unfähig­keit erhöhen könnte, kann er:

  • Risiko­zuschläge auf die monatliche Prämie erheben,
  • Bestimmte Vor­er­krankungen oder Risiken von der Leistung ausschließen.

 

Eine voll­ständige und genaue Angabe Ihres Gesund­heits­zustandes sorgt dafür, dass der Versicherer die Risiken fair bewerten kann und Sie keine un­an­gemessenen Prämien­zuschläge oder Ausschlüsse hin­nehmen müssen.

Beispiel:

Sie haben Asthma und geben dies im Antrag an. Der Versicherer berechnet daraufhin einen kleinen Risiko­­zu­schlag, aber Sie sind fair und korrekt abgesichert, wenn Ihr Asthma in Zukunft Aus­wirkungen auf Ihre Berufs­fähig­keit hat.

Geben Sie die Vor­er­krankung nicht an, und der Versicherer stellt dies später fest, wird der Zuschlag möglicher­­weise deutlich höher aus­fallen oder sogar ein Ausschluss auf Atem­­wegs­­er­krankungen im Vertrag auf­­ge­nommen.

Fazit

Die Berufs­unfähig­keits­versicherungen haben sich durch wichtige Bau­steine, wie der Verzicht auf die abstrakte Verweisung, AU- und Teilzeit-Klauseln sowie Nach­versicherungs­optionen, deutlich verbessert – entscheidend bleibt jedoch: Nur wer Gesund­­heits­­angaben korrekt und voll­ständig macht, erhält im Leistungs­fall vollen Schutz.

Tipp: Gleichen Sie Ihre Berufs­­unfähig­­keits­­versicherung regel­­mäßig mit Ihrer bestehenden Lebens­­situation sowie dem Versicherungs­­markt ab. Greifen Sie bei Unsicher­­heiten auf eine professionelle Versicherungs­­beratung zurück, die Ihre Situation unab­hängig betrachtet und einen aktuellen Überblick über die Leistungen verschiedener Versicherer hat.

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